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   BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15   

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BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15 (https://dejure.org/2015,2516)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2015 - 5 B 9.15 (https://dejure.org/2015,2516)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 (https://dejure.org/2015,2516)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2014 - 8 B 20.14

    Beweiswürdigung hinsichtlich Schreibens der Südafrikanischen Militärmission zur

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14

    Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 53.09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12

    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - L 9 KR 150/16

    Einstweilige Anordnung - Wiederaufnahme - Gehörsrüge - Gegenvorstellung

    Danach wäre neben der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eine im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung entweder schlechthin (so z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 - BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - RdNr. 2 m.w.N. juris) oder jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris RdNr. 8 m.w.N.), wie dies hier der Fall ist.
  • BVerwG, 04.03.2016 - 5 B 5.16

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde und Verwerfung wegen unbegründeter

    Sollte das Schreiben des Antragstellers vom 10. Februar 2016 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.2016 - 5 B 4.16

    Verneinung eines Rechtsbehelfs zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer

    Sollte das Schreiben des Antragstellers vom 28. Januar 2016 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 70.15

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - auf den Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird, also die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 72.15

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - auf den Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird, also die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 71.15

    Uneingeschränkte Geltung des anwaltlichen Vertretungszwangs vor dem

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - auf den Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird, also die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2018 - L 9 KR 280/18

    Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör

    Danach wäre neben der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eine im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung entweder schlechthin (so z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 - BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - RdNr. 2 m.w.N. juris) oder jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris RdNr. 8 m.w.N.), wie dies hier der Fall ist.
  • BVerwG, 11.03.2016 - 5 B 14.16

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Senatsbeschluss

    Sollte die "Beschwerde" als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 14.06.2021 - 2 B 120/21

    Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von

    Soweit der Antragsteller zugleich ausdrücklich Gegenvorstellung eingelegt hat, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist [BVerwG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 B 24.14 - juris m.w.N.] oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie vorliegend der Fall - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt [vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2015 - 5 B 9.15 - juris m.w.N.].
  • BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 13.20

    Grenzen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts;

    Sollte das Schreiben des Klägers vom 5. März 2020 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 12.20

    Auslegung des Rechtsmittels des Klägers gegen einen Beschluss des

  • BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20

    Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 3 O 92/22

    Berichtigungsantrag, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung

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